Wiedereingliederung

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Beläuft sich die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters auf mehr als sechs Wochen – am Stück oder innerhalb eines Jahres –, ist der Arbeitgeber per Gesetz (§ 84 Abs. 2 SGB IX) verpflichtet, dem erkrankten Mitarbeiter ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), anzubieten.

Die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen sind die vorrangigen Ziele. 
Menschen, die eine psychische Erkrankung haben oder die wegen chronischer Beschwerden immer wieder der Arbeit fern bleiben müssen, fällt es oft schwer, mit ihrem Arbeitgeber/Vorgesetzten über sehr persönliche Fragen zu sprechen. Deswegen sind im betrieblichen Eingliederungsmanagement einige Grundsätze unabdingbar: Freiwilligkeit, Vertrauen und etablierte BME Strukturen.

Durch einen längerfristigen, krankheitsbedingten Ausfall von Mitarbeitern steht auch häufig das Arbeitssystem vor großen Herausforderungen (z. B. neue Aufgabenverteilung, Einarbeitung von Vertretungskräften, erhöhter Arbeitsaufwand für Kollegen). Dennoch sind Kollegen und Vorgesetzte durchaus bereit den Mitarbeiter auf den weiteren Weg in das Berufsleben zu unterstützen.
Dazu braucht es allerdings offene und vertrauensvolle Gespräche und eine umsichtige, erfahrene Begleitung.

Vorteile externer Berater
  • Neutrale, unabhängige Sichtweise
  • Verschwiegen
  • Fachlich kompetent (auch in Fragen psychischer Erkrankungen)
  • Vermittler und wenn nötig auch Mediator, falls es vorab Konflikte gab und um nachfolgende Konflikte und weitere Erkrankungen zu vermeiden.


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